Nebenkostenübersicht und weitere Informationen
gemäß § 30 b
Konsumentenschutzgesetz
Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
I. Kaufverträge
1.
Grunderwerbsteuer
vom Wert der
Gegenleistung
..............................................................................................3,
5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)
............................................................1 %
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach
Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und
Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise
unterschiedlich)
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen -
Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate
außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung
der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines
Förderungsdarlehens.
6. AlIfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde
(Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie
Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7. Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
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bei Kauf. Verkauf oder
Tausch von |
bei einem Kaufpreis |
II. Mietverträge
1. Vergebührung des
Mietvertrages (§
33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl.
USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses.
Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je
S 120.-.
2. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovision
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Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist in dem sich der Mietgegenstand befindet |
Höchstprovision zuzüglich 20 %USt bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art |
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Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
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3 Bruttomonatsmietzinse |
3 Bruttomonatsmietzinse |
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3 Bruttomonatsmietzinse __ |
2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
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3 Bruttomonatsmietzinse ----
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1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
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Untermietverträge über einzelne Wohnräume unabhängig von Dauer |
1 Monatsbruttomietzins |
1 Monatsbruttomietzins |
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Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet |
Höchstprovision zuzüglich
20 % Ust |
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Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
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2 Bruttomonatsmietzinse |
2 Bruttomonatsmietzinse |
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2 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzins |
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Haupt- oder
Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber
nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über
einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes
ist.
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann
zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III. Hypothekardarlehen
1. Vergebührung des
Darlehensvertrages
(§ 33 TP 8 GebG).......................................................
0,8 %
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre
................................................................. 1,5 %
2. Grundbucheintragungsgebühr................................................................................................1,0
%
3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung
........................................................................ 0,5 -
0,8 %
4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters
5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
6. Kosten der aIIfäIIigen Schätzung laut Sachverständigentarif
7. Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht
übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß
§ 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision
oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.
IV. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und
Spekulationsgewinn
steuerpflichtig
beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer
im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und
Veräußerungserlös - steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut oder
unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des
Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte
Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
lnstandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier
Subventionen i.S. des § 28 Abs. 6 EStG 1988 gegenüberzustellen.
Die
Spekulationsfrist verlängert sich
von 10 auf 15 Jahre. wenn innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen
gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in
Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des § 28 Abs. 2
EStG 1972. so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist.
Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung,
Erbschaft) erworben. so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt
der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu entrichtende
Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2. Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a) Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt
Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit
zwei Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben. sind von der Besteuerung
ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Veräußerungsgewinn nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich
10%.
3. Besondere Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 10
bzw. 15 Jahre oder gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt
abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet ,so hat der Veräußerer
die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen "Normal-Afa"
für Herstellungsaufwand als "besondere Einkünfte aus Vermietung"
nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in
Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere
Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese "besonderen Einkünfte" beginnend
mit dem Veranlagungsjahr. dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt
auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel-
bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-. lnstandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28
Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im
Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw.
Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung bei
Erwerb von Todes wegen).
5. Anteilige
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von Gebäuden
geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen
(zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige
Arbeit folgenden neun Kalenderjahren veräußert wird. Der Verkäufer ist
berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt zurückzuzahlende Vorsteuer in
Rechnung zu stellen (§ 12Abs. 14 UStG).
Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines
Zinshauses), so kann er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des Vorsteuerabzuges
geltend machen.
6. "Steuerfreie
Rücklagen"
gemäß § 11 oder § 28 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 3 EStG 1972 sind im Fall
der Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung sonst
bis 31.12.1998 gemäß Strukturanpassungsgesetz ).
V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4; 7 Abs. 1; 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschuldigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die VermittIung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber. sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs.1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
VI. Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler ejnschreitet, und die sämtlichen dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. ErfülIt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.
VII. Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 und 30 a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1 KSchG) ist und
entweder seine Vertragserklärung
| am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, | |
| seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar | |
| an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist und dies | |
| zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; (§ 30 a KSchG) |
oder seine Vertragserklärung
| weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben. | |
| noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§ 3 KSchG) |
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z,B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§ 30 a KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30 a KSchG) bzw. nach Zustandekommen des Vertrages.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines lmmobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.